ANTRAG AUF EINBAU EINER E-LADESTATION - GESETZLICHE GRUNDLAGE – § 20 ABS. 2 WEG
§ 20 WEG - Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
ES BESTEHT JEDOCH EIN MITSPRACHERECHT DER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt zwar jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch sogar dann, wenn es in der Wohnanlage nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Eigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass auch dort eine Ladevorrichtung auf ihre Kosten installiert wird.
Achtung: Es besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch, doch keinesfalls darf man diese Maßnahme durchführen, ohne die Miteigentümer vorab gefragt bzw. einen Beschluss dazu gefasst zu haben. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!
Die WEG kann den Antrag auf die Gestattung der baulichen Maßnahme zwar nicht ablehnen, muss aber formell über das „Ob“ der Maßnahme (§ 20. Abs.1. WEG) beschließen. Über das „Wie“ der Maßnahme beschließt die WEG dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG), wobei ihr inhaltlich ein Ermessen zusteht. Alternativ kann die WEG auch beschließen, dass die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinschaft zu Lasten des/der Antragsteller (auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers bzw. der bauwilligen Wohnungseigentümer) erfolgt.
Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer, hat Ihre WEG auch die Möglichkeit, den Einbau von Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich zu beschließen.
RECHTSANSPRUCH VON MIETERN ?
Auch Mieter bekommen mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes und der Modernisierung des Mietrechts einen Rechtsanspruch gegen ihre/n Vermieter/in auf das Einrichten einer Ladestation (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Als Vermieter/in müssen Sie dann den Anspruch Ihres Mieters gegenüber Ihrer WEG durchsetzen. (Was wir aus Erfahrung nicht raten...)
Site was created with Mobirise